LUDWIG LEUSMANN

AGB Autohaus Leusmann Ludwig Leusmann


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit Ihnen (im
folgenden »Vertragspartner«) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen
(im folgenden »Bedingungen«) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen
Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben unabhängig
davon ob sie zeitlich später verwendet werden nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt
wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem
der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat. Einander widersprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen
ergänzt.
3. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere
Geschäftsbedingungen für die gesamte – auch zukünftige – Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.
4. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen - insbesondere
Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen - sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
5. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer
Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir
vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.


II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc.
gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte,
wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Angaben zu Nutz- und Achslasten beziehen sich stets auf das jeweilige Grundmodell, also ohne Auf- und
Einbauten. Auf- und Einbauten erhöhen die Achslasten, verringern somit die Nutzlast.
5. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich und unverzüglich bei uns eingehen.


III. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Angebote und die darin enthaltenen Preisangaben
immer unverbindlich und freibleibend. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in       Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen,   wie z. B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise verstehen sich jeweils ab Lager Rheine ausschließlich Versandkosten, Verpackung,                  Fracht und Zoll, zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen               Umsatzsteuer.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass wir eine
Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Lohn-,
Material-, Energie- und sonstiger Kosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr
als 40 Prozent, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


IV. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Standort Rheine, Kanalstraße2, 48432 Rheine.
2. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die von uns angegebenen »circa«-Termine
für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen von uns schriftlich als
solche bestätigt werden. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand
unser Lager verlassen hat, bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist oder der Vertragspartner die Ware am Standort Rheine abgeholt hat.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch
gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise
unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar sind.
4. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 12 Wochen überschritten, so ist der
Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. zu
leisten. Wird die Lieferung und Leistung von uns nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der
Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit sie auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben
von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. - haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem
Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
mitzuteilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns auch,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns beruhen.
6. Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
7. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die
dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
8. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch
nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis
und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die
Änderungen/Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.
9. Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des
Handelsgesetzbuches [HGB] gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb
des Kaufrechts.


V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls vor Übernahme bzw.
Versandbereitschaft ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen.
2. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum.
Kommt der Besteller mit seinen Zahlungspflichten ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem
Zeitpunkt Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] zu zahlen. Weitergehende
Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
3. Wechsel nehmen wir nicht entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Vertragspartner zu tragen.
4. Wir behalten uns ein Zurückbehaltungsrecht an den vereinbarten Lieferungen und Leistungen vor, bis
der Kunde alle Ansprüche uns gegenüber erfüllt hat, die vor der Lieferung/Leistung aus diesem Vertrag
bestehen oder die aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bestehen, ohne Rücksicht
auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald wir das Zurückbehaltungsrecht dem Kunden
gegenüber schriftlich geltend gemacht haben, gelten unsere Pflichten aus diesem Vertrag als ausgesetzt,
bis die ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.
5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem
Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu
zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem
Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus
diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser
Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er
nicht in Verzug ist weiterveräußern, und unter der Voraussetzung, dass seine Abnehmer gegen die
Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung,
ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung
unserer Forderungen (Ziff. 1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese
Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser
Eigentum. Der Vertragspartner hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt von seinem Vermögen zu
halten und treuhändisch für uns zu verwahren. Der treuhändisch verwahrte Erlös ist unverzüglich,
spätestens jedoch bei Fälligkeit der zugrundeliegenden Rechnungsforderung an uns herauszugeben.
Unsere Befugnis, bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet,
seinen Abnehmern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere
Sicherungsrechte hat der Wiederverkäufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu
informieren.
5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen.
6. Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus
erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche
gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß Ziffer V. 5. gesetzten Frist. Endet das
Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners, können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf
Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige
Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen.
7. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller/Händler im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete
Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehen den
Ziff. 1. bis 5.
8. Gestattet das Recht des Landes, in dem sich die Gegenstände unserer Lieferung/Leistung befinden,
uns keinen Eigentumsvorbehalt bzgl. der Gegenstände unserer Lieferung/Leistung, so haben wir
Anspruch auf die Nutzung anderer diesbezüglicher Rechte, die wir uns nach dem dortigen Landesrecht
vorbehalten können. Der Kunde unterstützt uns in jeder Hinsicht bei der Ergreifung von Maßnahmen, die
erforderlich sind, um Eigentumsrechte oder andere derartige Rechte unsererseits, wie erwähnt, zu
schützen.
9. Während des Zeitraums des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die
Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruchgefahr, Feuer, Wasser und andere Schäden am Gegenstand
unserer Lieferung/Leistung zu versichern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine solche
Versicherung abgeschlossen hat. Sollten Dritte ein Recht an den Gegenständen unserer
Lieferung/Leistung geltend machen, so muss uns der Kunde unverzüglich informieren und solche Rechte
gegenüber der die Ansprüche an den Gegenständen erhebenden Partei zurückweisen.
10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender
Höhe nach unserer Wahl zurück.


VII. Gewährleistung
1. Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leisten wir dem ersten
Abnehmer (Vertragspartner) gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von einem
Jahr, sofern der Abnehmer Unternehmer ist. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist,
soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Vertragspartner gebrauchter Sachen
Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung außer bei Vorsatz oder Arglist ausgeschlossen.
2. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind uns
nach Empfang der Ware unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb
von vier Arbeitstagen ab Empfang der Ware eingeht. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner bei neu hergestellten
Gegenständen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die
Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den
ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung anderes vorschreibt. Mängelrügen
entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsverpflichtungen; ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht insofern nicht. Die
Vereinbarung von vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten bedarf in jedem Falle unserer schriftlichen
Erklärung und Bestätigung.
4. Die von uns übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder
Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in
ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird
ferner ausgeschlossen, wenn eine dem Vertragspartner zuzuordnende Überschreitung des nach den
einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der
Achsdrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast- oder Fahrgestelltragfähigkeit
festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder
unsachgemäße Behandlung, unsachgemäßen Betrieb oder unsachgemäße Wartung/Reparatur
zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Wird der Gegenstand unserer Lieferung/Leistung in ein anderes Land als dem Sitz des Kunden
verbracht und ist dort die Gewährleistung vorzunehmen, so hat der Kunde alle durch die Verbringung in
dieses Land verursachten Mehrkosten uns zu erstatten. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, den
Kunden zu einem Transport des Gegenstands unserer Lieferung/Leistung zu einer von uns benannten
Reparaturstelle auf seine Kosten aufzufordern.
6. Ersetzte mangelhafte Teile gehen in unser Eigentum über.


VIII. Haftung
1. Eine Haftung für Schäden, die lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verursachung durch uns beruhen
und/oder die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen haften. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verpflichtung durch
uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für Teile, die wir nicht selber hergestellt haben, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen,
insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle
Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den
Vertragspartner ab.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen.


IX. Fahrzeug-Einstellung
1. Das Einstellen von Fahrzeugen zu Umbauzwecken oder Reparaturen erfolgt unentgeltlich, solange kein
Verzug in der Abholung vorliegt. Ist letzteres der Fall, verrechnen wir Stand- und Lagergeld. Eine Haftung
für das Abhandenkommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge oder Teile davon oder zu
reparierender Stücke durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder andere von uns nicht zu vertretende
Ursachen wird ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Wir haften außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit
er uns nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben worden ist.
3. Probefahrten erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für sonstige Schäden, soweit sie nicht auf
eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.


X. Exportkontrolle
1. Der Vertragspartner ist darüber in Kenntnis, dass die Lieferungen/Leistungen unter diesem Vertrag
durch zwingende oder nicht zwingende nationale oder international Rechtsvorschriften über die
Exportkontrolle beschränkt sein können. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaig bestehende
derartige Regelungen einzuhalten. Weiterhin nimmt er zur Kenntnis, dass diese sich jederzeit ändern
können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anzuwenden sind.
2. Sofern Lieferungen/Leistungen unsererseits durch das Exportkontrollrecht verzögert werden,
verlängert sich ein vereinbarter Liefertermin bzw. die in IV. Ziff. 4 genannte Lieferfrist um die Dauer einer
solchen Verzögerung sowie um die Zeit, die für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlich
ist. Hat der Vertragspartner schuldhaft das Exportrecht verletzt, hat er den uns dadurch entstandenen
Schaden zu ersetzen und uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen und/oder Aufwendungen
freizustellen.


XI. Sonstige Bestimmungen
1. Als Erfüllungsort gilt 48432 Rheine, Deutschland, als vereinbart. Gerichtsstand ist, sofern es sich bei
dem Kunden um einen Kaufmann handelt, 48432 Rheine, Deutschland.
2. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend, wobei das UNEinheitskaufrecht
ausgeschlossen ist.
3. Die im Rahmen oder in Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung /-anbahnung erhaltenen
personenbezogenen Daten werden gemäß DSGVO gespeichert und verarbeitet (Datenverarbeitung zur
Erfüllung von Verträgen [Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO] und rechtlichen Verpflichtungen [Art. 6 Abs. 1 lit. c)
DSGVO]).
Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung von Ihnen verarbeitet werden, haben
Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber zu widerrufen. Wenn
wir Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie das Recht, unter Berücksichtigung
der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen
4. Sollten sich Teile des Vertrags als ganz oder teilweise nichtig erweisen, bleibt die Gültigkeit des
Vertrags unberührt. Sollten sich einzelne Bestimmungen als nichtig erweisen, wird die nichtige
Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der wirtschaftlichen Bedeutung der nichtigen
Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht durchführbar, wird der jeweilige Teil des Vertrages von
den maßgeblichen Bestimmungen geregelt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits darf
der Kunde den Vertrag oder Rechte und Forderungen aus dem Vertrag weder abtreten noch
übertragen.

5. Information zur Online-Streibeilegung:

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten, der sogenannten OS-Plattform bereitgestellt. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, betreffend vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen entstehen, dienen.

Erreichbarkeit der OS-Plattform über nachfolgenden Link:

Online-Streitbeilegung | Europäische Kommission (europa.eu)

 

Stand 02/2021

 

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